I. Allgemeines:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 05/2010)

Minderung des Vertragsverhältnisses zu, soweit nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Im übrigen ist das Recht auf Minderung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen.

Alte Aufträge werden angenommen und ausgeführt aufgrund nachstehender Bedingungen, die auch wiederholte Bekanntgabe für zukünftige Leistungen gelten. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferfirma, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten die Lieferfirma nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen gelten nur, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich bestätigt werden. Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, insbesondere auch mündliche Abmachungen mit Reisenden und Vertretern und telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma deren schriftlicher Bestätigung. Bei Verkauf nach Mustern gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen oder Garantien irgendwelcher Verwendungseignungen nicht übernommen werden.

II. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

  1. Erfüllungsort ist die Hauptniederlassung der Lieferfirma bzw. bei Auslieferung durch die Zweigniederlassung die Zweigniederlassung.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsbeteiligter aus Geschäften jeder Art ist nach Wahl der Lieferfirma der Sitz der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung. Die Lieferfirma  ist berechtigt, die Daten des Waren- und Zahlungsverkehres mit dem Besteller an Dritte weiterzugeben.

III. Lieferung:

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges bei Vorliegen außerhalb des Machtbereiches der Lieferfirma liegender Tatsachen, z. B. Betriebsstörungen, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen u. ä. - angemessen. Beginn und Ende derartiger Tatsachen teilt die Lieferfirma dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert oder feststeht, dass sie länger als einen Monat dauern wird, so können sowohl die Lieferfirma wie auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden in diesem Falle nicht zu.
  2. Bei Sonderanfertigungen ist die Lieferfirma berechtigt, die im Kaufvertrag vereinbarten Liefermengen um 10% zu über- oder unterschreiten.
  3. Ist Annahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vereinbart, so gilt eine ungefähre gleichmäßige Verteilung der Lieferung als bedungen. Erfolgt die Andienung oder der Abruf nicht spätestens innerhalb eines Jahres, so erlischt die Verpflichtung der Lieferfirma zur Lieferung. Der Besteller bleibt aber auf Verlangen der Lieferfirma zur Annahme verpflichtet, ungeachtet des Rechtes der Lieferfirma auf Geltendmachung von Schadensersatz.
  4. Alle Angebots- und Verkaufspreise basieren auf den jeweiligen Gestehungskosten; sollten sich diese verändern, so bleibt - soweit rechtlich zulässig - vorbehalten, diejenigen Preise zu berechnen, die sich am Tage der Lieferung ergeben. Bei Sonderanfertigungen von kleinen Mengen wird ein Preiszuschlag nach besonderer Berechnung erhoben.

IV. Gefahrübergang, Versand und Versicherung:

  1. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird. Im Falle der Beförderung durch Mitarbeiter der Lieferfirma geht die o. g. Gefahr mit dem Beginn des Transportvorganges über. Verzögert sich der Transport in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller  über.
  2. Versicherungen gegen Schäden aller Art, Lieferverzögerungen u. a. werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und gegen Berechnung der dafür verauslagten Beträge vorgenommen.
  3. Belastung auf dem Emballagenkonto erfolgt, wenn die Emballage nicht innerhalb eines Zeitraums von  90 Tagen nach Rechnungsdatum in geschlossenem, nicht verunreinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei bei der Lieferfirma wieder eingegangen ist.
  4. Soweit frachtfreie Lieferung vereinbart, gilt diese nur für Bezüge von min. 300 kg und zwar nur frachtfrei Bahnstation des Bestellers, andernfalls erfolgt Lieferung ab Werk. Erfolgt bei Anspruch des Bestellers auf frachtfreie Lieferung der Versand unfrei, so wird in allen Fällen nur die Stückgut- und Warenladungsfracht bzw. Schiffsfracht ohne Flächenfracht und Rollgut für den Empfang vergütet. Mehrkosten für Expressfracht oder sonstige Zuschläge gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Mehrfrachten, die durch Erhöhung der Frachtsätze nach Abschluss des Vertrages entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.

 

V. Preise:

  1. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonti und Rabatten bedarf, soweit nicht durch die Auftragsbestätigung ausdrücklich erlaubt, besonderer schriftlicher Vereinbarung. Abzug von Skonto und Rabatten ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
  2. Soweit der fällige Rechnungsbetrag nicht binnen 30 Tage ab Fälligkeit bezahlt ist, ist der Rechnungsbetrag dann ab diesem Zeitpunkt mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass der Lieferfirma kein oder ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
  3. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung gegen Rechnungsbeträge der Lieferfirma nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Lieferfirma anerkennt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  4. Im Falle der Nichtannahme bestellter Waren, ist die Lieferfirma berechtigt, auf den Wert der Waren und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse 15% für bereits aufgewandte Spesen und den entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern; die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
  5. Soweit Teillieferungen vereinbart sind, ist die Lieferfirma zur Teilrechnungsstellung über die erfolgte(n) Teillieferung(en) berechtigt.

 

VI. Mängelrügen, Haftung:

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Eingang sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht zu prüfen, ob sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ist. Erkennbare Mängel sind binnen 14 Tage, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Feststellung, spätestens binnen 12 Monate nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Lieferfirma ist dann nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dem Besteller steht jedoch lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragsverhältnisses zu, soweit nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Im übrigen ist das Recht auf Minderung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen
Keine Gewähr leistet die Lieferfirma insbesondere im Falle:

  • fehlerhafter, unsachgemäßer Verarbeitung/Verwendung oder Behandlung durch den  Besteller (z. B. durch Beimischung von Stoffen oder Komponenten, insbesondere soweit nicht von der Lieferfirma bezogen).
  • nicht ordnungsgemäßer Lagerung
  • produkttypischer Veränderungen des Farbtones und/oder des Glanzgrades

2. Die anwendungstechnischen Empfehlungen der Lieferfirma in Wort und Schrift, die zur Unterstützung des Bestellers aufgrund vorliegender Erfahrungen nach bestem Wissen entsprechend dem derzeitigen Erkenntnisstand in der Praxis gegeben werden, sind unverbindlich und stellen keine Zusicherungen oder Garantien dar; sie begründen keine vertraglichen Rechtsverhältnisse und keine Nebenpflichten aus dem Vertrag. Sie entbinden den Besteller nicht davon, die Produkte der Lieferfirma auf ihre Eignung für den vor- gesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung selbst zu prüfen. Im übrigen stehen alle benannten Merkmale/Qualitätsmerkmale im Dienste der Verwendungseignung.

3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Lieferfirma, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei

  • Vorsatz
  • Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers(in) oder leitender Angestellter
  • Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • Mängel, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde
  • Mängel des Vertragsgegenstande1s. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Lieferfirma auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. In allen anderen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass insbesondere nicht für entgangenen Gewinn sowie für sonstige Vermögensschäden des Bestellers gehaftet wird.

4. Alle Ansprüche des Bestellers aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

VII. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die Lieferfirma behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - auch der zukünftigen - Forderungen (einschl. aller Nebenforderungen, wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wurde mit dem Besteller eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und die Lieferfirma über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann.
  2. Die Lieferfirma ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Lieferfirma bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft dem Lieferer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie  nicht vom Dritten eingezogen werden können.
  4. Der Besteller darf den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
  5. Bei Zahlungsverzug oder wenn der Besteller sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist die Lieferfirma zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechtes stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
  6. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bzgl. der Vorbehaltsware entgegenstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an die Lieferfirma ab; diese nimmt die Abtretung an. Die Lieferfirma ermächtigt den Besteller widerruflich, an die Lieferfirma abgetretene Forderungen für Rechnung der Lieferfirma in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Lieferfirma hat der Besteller in einem solchen Falle die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gem. VII., 6 Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der künftigen - aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Übersteigt der realisierbare Wert der Lieferfirma nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der Lieferfirma gegen den Besteller nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, wird die Lieferfirma insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben. Vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110% erhöht sich, soweit die Lieferfirma bei der Verwertung des Sicherheitsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an die Lieferfirma besteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
  7. Sollten bei grenzüberschreitender Lieferung in das Ausland die vorstehenden Regelungen über den Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des für die Lieferung bestimmten Exportlandes nicht wirksam sein oder zu einer Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder bei staatlichen Behörden zu registrieren sein, so ist der Besteller verpflichtet und die Lieferfirma berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Exportlandes zu verlangen und die erforderliche Registrierung vorzunehmen.
  8. Der Besteller ist zur Mitwirkung gegenüber der Lieferfirma zur Abgabe der Erklärung und Handlungen zur Herbeiführung einer wirksamen Sicherungsvereinbarung für die von der Lieferfirma gelieferten  Produkte verpflichtet.
  9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt die Lieferfirma vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Gleiches gilt im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, insbesondere im Falle einer Aufhebung oder wesentlichen Kürzung des durch eine Warenkreditversicherung abgesicherten Forderungsrahmens.

VII. Sonstiges:

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferfirma und dem Besteller gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Warenkaufs (UN-Kaufrecht, CISG).

(Neuf. AGB 05/2010)

 

Abkürzungen:

GEB

= Gebindeart

KG

= kg netto

PE

= Preiseinheit

STK

= Stück

KT

= Karton

DO

= Dose

BX

= Box

EINH

= Liefereinheit

PBOX

= Polybox

BAG

= Big-Bag

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